Dr. med. Helmut Forstbauer
Priv.-Doz. Dr. med. Carsten Ziske
Dr. med. Ruth Reihs
Dr. med. Ernst Rodermann
Andreas Diel

Habe ich ein Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung?

Habe ich ein Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung?

Im Verlauf der Behandlung von Krebspatienten müssen viele Entscheidungen getroffen werden, die unter Umständen weitreichende Konsequenzen haben. Es ist kein Zeichen von mangelndem Vertrauen, wenn man sich in solchen Situationen manchmal fragt, ob es nicht sinnvoll wäre, die Meinung eines zweiten Experten oder einer zweiten Expertin einzuholen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu einer solchen ärztlichen Zweitmeinung haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt.

Was genau ist eigentlich eine ärztliche Zweitmeinung?
So ganz genau ist das nicht definiert. Grundsätzlich geht es darum, bestimmte Entscheidungen zu Diagnostik und Therapie durch einen zweiten Arzt oder eine zweite Ärztin beurteilen zu lassen. Häufig spricht man in diesem Zusammenhang auch von Second Opinion.

Wann ist eine solche zweite Meinung erforderlich?
Ganz sicher nicht bei allen Krebspatienten. Die allermeisten Krebserkrankungen werden heute nach bestimmten Standards, sogenannten Leitlinien, behandelt. Diese Leitlinien werden von spezialisierten Arbeitsgemeinschaften medizinischer Fachgesellschaften wie etwa der Deutschen Krebsgesellschaft festgelegt, und zwar auf Grundlage von international durchgeführten Studien. Trotzdem ist natürlich kein Krebspatient ganz genauso wie der andere, und jeder behandelnde Arzt wird für jeden Patienten eine individuelle Behandlungsstrategie im Rahmen dieser Leitlinien festlegen. Wenn bei der Festlegung dieser Strategie Zweifel auftreten, dann ist die Einholung einer zweiten Meinung sinnvoll.

Gibt es Experten für eine solche zweite Meinung?
Grundsätzlich sollte jeder Facharzt für Hämatologie und Onkologie in der Lage sein, anhand von Untersuchungsbefunden und Verlaufsberichten zu beurteilen, ob der Patient die beste verfügbare Behandlung erhalten hat. Wenn es um eine ärztliche Zweitmeinung geht, bietet es sich aber häufig auch an, ausgewiesene Experten an großen Zentren, etwa an großen Krankenhäusern, Universitätskliniken oder  sogenannten Comprehensive Cancer Centers, zu befragen. Übrigens tun wir als Praxis genau das, wenn wir es für erforderlich halten, unseren Untersuchungs- und Behandlungsplan überprüfen zu lassen.

Habe ich als Patient ein Recht auf eine zweite Meinung?
Dieses Recht ist in keinem deutschen Gesetz ausdrücklich formuliert. Juristen sagen allerdings, dass jeder Versicherte darüber verfügt, weil er das Recht auf freie Arztwahl hat. Auch in der 2002 erstmals erschienenen Patientencharta, die vom Bundesgesundheits- und Justizministerium gemeinsam herausgegeben wurde, ist das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung dokumentiert.

Bedeutet das Einholen einer zweiten Meinung zwangsläufig einen Arztwechsel?
Nein, ganz und gar nicht. Grundsätzlich läuft das Verfahren so ab, dass ein ausgewiesener Experte Ihre Unterlagen durchschaut und Sie gegebenenfalls noch einmal untersucht, um dann seine Meinung abzugeben.

Übernimmt meine gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine ärztliche Zweitmeinung?
Prinzipiell ja, zumindest dann, wenn der gewünschte Experte ebenfalls berechtigt ist, Leistungen über gesetzliche Krankenversicherungen abzurechnen. Schwierig wird es, wenn Sie als Experten für eine Zweitmeinung einen nur privat abrechnenden Arzt aufsuchen möchten. Es ist immer empfehlenswert, vor Hinzuziehung eines zusätzlichen Experten Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen, um die Einzelheiten zu besprechen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie dabei, wenn Sie es wünschen.

nach oben